Abzug für Wertverbesserung

Kommt es durch eine unfallbedingte Reparatur zu einer geldwerten Verbesserung des Fahrzeugzustandes, so sind nicht die vollen Reparaturkosten durch den Schadenverursacher zu erstatten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich am Bauteil bereits ein Vorschaden befindet, der durch die erforderliche Reparatur zwangsläufig mitbeseitigt wird oder ein Verschleißteil (z.B. Reifen) durch ein Neuteil mit einer höheren Lebensdauer ersetzt wird. Die Höhe der Wertverbesserung wird durch den Sachverständigen ermittelt und im Gutachten ausgewiesen.



Altschaden

Befindet sich am Fahrzeug ein unreparierter Schaden, der bereits vor Eintritt des aktuellen Schadens vorlag, spricht man von einem Altschaden. Altschäden sind im Gutachten unbedingt auszuweisen, da fehlerhafte Angaben im schlimmsten Fall zu einer vollständigen Ablehnung der Regulierung führen können.



Anspruchsteller

Als Anspruchsteller bezeichnet man in der Schadenregulierung die Person (natürliche oder juristische), die den Anspruch gegen den Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung inne hat. Der Anspruchsteller bei einem Personenschaden ist der Geschädigte selbst. Bei einem Sachschaden ist in der Regel der Eigentümer der beschädigten Sache -im Falle eines Verkehrsunfalls also in der Regel des Fahrzeugs- der Anspruchsteller. Achtung: Bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen ist in der Regel der Leasinggeber bzw. die Finanzierungsbank der Fahrzeugeigentümer. Diese sind daher unbedingt über einen Unfall zu informieren und in die Schadenregulierung einzubinden. Bei einem finanzierten Fahrzeug übermitteln Sie am besten das Kfz-Gutachten an die Finanzierungsbank, bei einem Leasingfahrzeug wenden Sie sich an ein Autohaus des Leasinggebers.



Anwaltskosten

Die Kosten für die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts, der sich um die Schadenregulierung kümmert, gehört gemäß gängiger Rechtssprechung genau wie Kosten für einen Kfz-Gutachter zu den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Die Kosten sind daher nach einem fremdverschuldeten Unfall durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zur erstatten. Etwas anders verhält es sich, wenn es im Zuge der Schadenabwicklung zu einem Rechtsstreit kommt. In diesem Fall werden die gesamten Verfahrenskosten wie allgemein üblich im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen bzw. der konkreten Kostenentscheidung des Gerichts aufgeteilt. Gut beraten ist daher, wer eine Rechtsschutzversicherung in der Hinterhand hat.



Bagatellschaden

Bei einer Schadenhöhe unter 750€ spricht man allgemein von einem Bagatellschaden. In diesem Fall wird die Erstellung eines vollwertigen Kfz-Schadengutachtens in der Regel als unverhältnismäßig erachtet und die Kosten werden nicht erstattet. In diesem Fall muss die Schadenhöhe mit einem Kostenvoranschlag oder einem Kurzgutachten nachgewiesen werden. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Schaden die Bagatellgrenze übersteigt, kontaktieren Sie uns. Unsere Kfz-Gutachter prüfen die Schadenhöhe und erstellen ggf. nur einen Kostenvoranschlag bzw. ein Kurzgutachten. Ihnen entstehen hierbei selbstverständlich als Geschädigter keine Kosten. Eine Ausnahme stellt übrigens ein wirtschaftlicher Totalschaden dar. Sofern ein solcher Schaden vorliegt, ist zur Abrechnung zwingend ein Gutachten erforderlich, da weder ein Kostenvoranschlag noch ein Kurzgutachten den Fahrzeugwert ausweist. Nach einem Unfall sollte daher stets der erste Weg zu einem qualifizierten Kfz-Gutachter führen.



Beilackierung

Wird ein Karosserieteil nach einer unfallbedingten Beschädigung lackiert, kommt es häufig zu einer Abweichung gegenüber der originalen Werkslackierung. Das hat u.a. technische Gründe, da Werkslackierungen mit anderen Lackierverfahren aufgebracht werden. Um Farbabweichungen zwischen Original- und Reparaturlackierung zu vermeiden, müssen angrenzende Bauteile ebenfalls oberflächlich mitlackiert werden. Daher nennt sich diese Art der Lackierung "Beilackierung". Der Lackierer lässt die Lackierung über das Bauteil auslaufen, so dass ein fließender Übergang von Reparatur- zu Originallackierung entsteht. Ein Farbunterschied ist mit bloßem Auge dann nicht mehr wahrnehmbar.



Durchgriffshaftung

Im Gegensatz zur Privathaftpflichtversicherung besteht bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung die sogenannte Durchgriffshaftung. Dies bedeutet, dass der Schadenersatzanspruch direkt gegen die eintrittspflichtige Versicherung und nicht gegen den Unfallverursacher besteht. Das gilt ebenfalls, wenn sich der Schadenverursacher vertragswidrig verhalten und somit seinen Versicherungsschutz verloren hat, weil er das Fahrzeug zum Beispiel unter Einfluss von Alkohol oder Drogen geführt oder Umbauten am Fahrzeug durchgeführt hat, durch die die Betriebserlaubnis erlischt. In einem solchen Fall muss die Versicherung trotzdem gegenüber dem Geschädigten regulieren und kann dann ggf. die Kosten von ihrem Versicherungsnehmer zurückfordern. Sie müssen also auch in einem solchen Fall keine Bedenken haben, dass Ihnen die Kosten für die Dienste eines Kfz-Gutachters nicht erstattet werden.



Fiktive Abrechnung

Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, so kann der Geschädigte an Stelle einer tatsächlichen Beseitigung des Schadens den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen. In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer nur auf die Schadenspositionen erstattet, auf die auch tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist (z.B. auf Gutachterkosten oder Ersatzteile bei einer selbst durchgeführten Reparatur). Der Anspruch auf fiktive Schadenabrechnung ergibt sich aus §249 BGB Abs. 2. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung der Reparaturkosten auf Basis eines Kfz-Gutachtens.



Gerichtsstand

Der Gerichtsstand bei einem Verkehrsunfall ist stets das für den Unfallort zuständige Gericht. Das bedeutet, dass im Streitfall grundsätzlich am Unfallort Klage eingereicht werden muss. Dokumentieren Sie daher gerade bei einem Unfall in einer unbekannten Gegend den Unfallort stets gut nachvollziehbar, da sich die Erforderlichkeit einer Klage häufig erst nach Monaten herausstellt. Bei einem Unfall im Ausland gilt daher folglich das dortige Schadenersatzrecht.



Kfz-Gutachten

Ein Kfz-Gutachten wird durch einen Kfz-Sachverständigen erstellt. Das nach einem Verkehrsunfall übliche Kfz-Schadengutachten weißt alle für die Schadenregulierung erforderlichen Werte wie Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert oder Nutzungsausfallentschädigung aus. Außerdem enthält es eine detaillierte Beschreibung des Reparaturweges sowie eine Fotodokumentation des Schadens.



Kfz-Gutachter, Kfz-Sachverständiger

Entgegen mancher Behauptungen sind ein Kfz-Gutachter und ein Kfz-Sachverständiger das Gleiche. Das Gerücht, dass einer von beiden berechtigt sei Hauptuntersuchungen durchzuführen und der andere nicht, ist schlicht falsch. Das darf nur ein amtlich anerkannter Prüfingenieur, auch wenn dieser natürlich gleichzeitig auch Kfz-Sachverständiger bzw. Gutachter ist. Ein Sachverständiger ist laut der DIN EN 16775 eine Person, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation, Fähigkeiten, technischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen geeignet ist, um auf einem Fachgebiet gutachterliche Stellungnahmen zu erbringen. Ein Kfz-Sachverständiger ist also bei genauer Betrachtung derjenige, der die Qualifikation besitzt, ein Kfz-Gutachten zu erstellen, ein Kfz-Gutachter derjenige, der ein Gutachten erstellt.



Kfz-Haftpflichtschaden

Wird man Opfer eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls, so handelt es sich beim eigenen Schaden um einen Haftpflichtschaden. In diesem Fall ergibt sich der Anspruch aus dem Schadenersatzrecht gemäß §249 BGB. Im Falle eines Kfz-Haftpflichtschadens besteht der Anspruch direkt gegen die gegnerische Versicherung (siehe auch: Durchgriffshaftung)



Kfz-Kaskoschaden

Verursacht man selbst einen Schaden am eigenen Fahrzeug oder wird der Schaden durch höhere Gewalt (z.B. Unwetter) bzw. Dritte verursacht, die nicht zur Rechenschaft gezogen werden können (Diebstahl, Fahrerflucht, Kinder unter 10 Jahren), kann soweit vorhanden die eigene Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Die Kaskoversicherung kommt üblicherweise abzüglich einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung für den Schaden auf. Im Unterschied zum Haftpflichtschaden richtet sich der Anspruch gegen die Versicherung allerdings nicht nach Schadenersatz- sondern nach Vertragsrecht. Der Schaden wird also nur im vertraglich vereinbarten Umfang erstattet.



Konkrete Abrechnung

Von einer konkreten Schadenabrechnung spricht man, wenn der entstandene Schaden tatsächlich beseitigt wird. Dies kann durch eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung geschehen.



Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag ist eine Aufstellung der voraussichtlich erforderlichen Reparaturaufwendungen. Ein Kostenvoranschlag kann neben Kfz-Sachverständigen auch durch Werkstätten erstellt werden. Im Gegensatz zu einem Gutachten hat er allerdings in der Regel keine beweissichernde Wirkung, da er meist keine Fotodokumentation enthält. Außerdem enthält ein Kostenvoranschlag lediglich die Höhe der Reparaturkosten, nicht aber weitere zur Schadenabwicklung erforderliche Werte wie den Wiederbeschaffungswert, den Restwert, die Wertminderung oder den Nutzungsausfall. Die Kosten für einen Kostenvoranschlag werden übrigens im Gegensatz zu den Kosten für den Einsatz eines Kfz-Gutachters in der Regel nicht von der Versicherung erstattet. Erkundigen Sie sich daher vorab über die entstehenden Kosten, viele Werkstätten verlangen bis zu 10% der Reparaturkosten als Anzahlung für die Erstellung eines Kostenvoranschlags. Häufig ist eine einem solchen Fall die Beauftragung eines Kfz-Gutachters mit einem Kurzgutachten sinnvoller, da diese Kosten in der Regel durch die Versicherung erstattet werden. Besonders ärgerlich ist es, wenn man viel Geld für einen Kostenvoranschlag ausgegeben hat und sich dann herausstellt, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. In diesem Fall wird Ihnen also durch die Versicherung keine Reparatur erstattet, folglich können Sie diese auch nicht beauftragen und bleiben auf dem Kosten für den Kostenvoranschlag sitzen. Zusätzlich wird dann trotzdem noch ein vollwertiges Kfz-Gutachten von einem Sachverständigen benötigt.



Kurzgutachten

Ein Kurzgutachten enthält in der Regel nur eine Schadenskalkulation und die Fotodokumentation des Schadens. Sollte sich im Zuge der Untersuchung Ihres Schadenfalls herausstellen, dass es sich bei Ihrem Schaden um einen sogenannten Bagatellschaden (Schadenhöhe unter 750€) handelt, erstellen unsere Kfz-Gutachter Ihnen in der Regel ein solches Kurzgutachten, da die Kosten für ein vollwertiges Gutachten nicht von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.



Mietwagen (Ersatzfahrzeug)

Ist Ihr Fahrzeug nach einem fremdverschuldeten Unfall aufgrund des erforderlichen Werkstattaufenthalts oder einer unfallbedingten Fahruntauglichkeit nicht nutzbar, so steht Ihnen die Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung oder die Inanspruchnahme eines Mietwagens zu. Bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens ist zu beachten, dass dieser auch tatsächlich benötigt werden muss (Richtwert ab durchschnittlich ca. 25km pro Tag). Bei geringerer Fahrleistung können alternative Transportmittel wie z.B. Taxi geltend gemacht werden. In der Regel ist in einem solchen Fall allerdings die Erstattung einer pauschalen Nutzungsausfallentschädigung lukrativer. Da bei Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs kein Verschleiß am eigenen Fahrzeug anfällt, kann unter Umständen ein sogenannter Eigenersparnisabzug gegengerechnet werden. Da die Rechtssprechung diesbezüglich nicht einheitlich ist, ist man diesbezüglich auf der sicheren Seite, wenn man ein Fahrzeug eine Klasse unterhalb der im Kfz-Gutachten ausgewiesenen Mietwagenklasse anmietet.



Notreparatur

Eine Notreparatur stellt eine Reparatur dar, die dazu dient, das Fahrzeug mit überschaubarem Aufwand ggf. auch nur provisorisch wieder in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Eine Notreparatur ist immer dann anzuraten, wenn mit günstigen Mitteln die Verkehrssicherheit oder Fahrtauglichkeit wieder hergestellt werden kann (z.B. Ersatz einer Rückleuchte, wenn kein kurzfristiger Termin für die vollständige Reparatur verfügbar ist). Eine Notreparatur kann auch im Falle eines Totalschadens durchgeführt werden, sofern die durch die Reparatur entstehenden Kosten geringer als die durch den Fahrzeugausfall anfallenden Kosten (Nutzungsausfallentschädigung bzw. Mietwagenkosten) sind. Ob eine Notreparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, wird in unseren Kfz-Gutachten in der Regel ausgewiesen. Sollten Sie sich unsicher sein, sprechen Sie unsere Kfz-Gutachter an, wir beraten Sie, inwieweit eine Notreparatur bei Ihrem Fahrzeug sinnvoll ist.



Nutzungsausfallentschädigung

Steht Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung und Sie verzichten auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens, steht Ihnen eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese beträgt für PKW je nach Fahrzeugklasse zwischen 23 und 175€ und wird im Kfz-Gutachten ausgewiesen.



Opfergrenzenregelung (130%-Fall)

Gemäß Entscheidung des BGH ist die Reparatur eines Unfallschadens im Kfz-Haftpflichtschadenfall bis zu einer Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes erstattungsfähig. Liegt der gutachterlich festgestellte Schaden höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes, so ist der Geschädigte auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis beschränkt. Es wird also der im Kfz-Gutachten ausgewiesene Wiederbschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattet. Zu beachten ist, dass im Falle von Reparaturkosten zwischen 100 und 130% des Wiederbeschaffungswertes ausschließlich eine tatsächlich fach- und sachgerecht und gemäß dem im Kfz-Gutachten ausgewiesenen Reparaturweg erstattungsfähig ist. Um ein sogenanntes Integritätsinteresse nachzuweisen, muss das Fahrzeug nach dem Unfall und erfolgter Reparatur mindestens 6 Monate weiter durch den Anspruchsteller genutzt werden.



Porsche-Urteil

Porsche-Urteil ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003. In ihr wird klargestellt, dass auch im Falle einer fiktiven Schadenabrechnung auf Basis eines Kfz-Gutachtens prinzipiell mit den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Vertragswerkstatt abgerechnet werden kann. In späteren Urteilen wurde die Regelung dahingehend eingeschränkt, dass die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt nur zugrundegelegt werden können, wenn das Fahrzeug jünger als 3 Jahre ist oder nachweislich üblicherweise ausschließlich in einer solchen Werkstatt repariert und gewartet wurde. Als Nachweis für letzteres hat sich allgemein ein lückenloses Scheckheft einer Vertragswerkstatt eingebürgert. Bei konkreter Abrechnung bleibt die freie Werkstattwahl davon natürlich unberührt.



Quotenvorrecht

Decken zwei oder mehr Versicherungen ein und das selbe Schadenereignis ab, so kann der Geschädigte in der Regel mehrere Versicherungen in Anspruch nehmen, sofern er sich insgesamt nur maximal den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag erstatten lässt. In der konkreten Praxis kommt die Regelung bei der Schadenabwicklung von Verkehrsunfällen zum Beispiel im Fall einer Teilschuld zum Einsatz. In diesem Fall erstattet die gegnerische Haftpflichtversicherung lediglich anteilig die Reparaturkosten in Höhe der Haftungsquote. Verfügt der Geschädigte zusätzlich über eine Vollkaskoversicherung, so kann er sich von dieser den verbleibenden Schaden maximal bis zur Höhe der vertraglich zustehende Entschädigungssumme für den Gesamtschaden erstatten lassen. Wenn Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, müssen Sie also auch bei einer Teilschuld in der Regel keine Bedenken haben, dass sie auf den Kosten für einen Rechtsanwalt oder Kfz-Gutachter teilweise sitzenbleiben.



Reparaturbestätigung

Wurde ein Fahrzeug zum Beispiel in Eigenleistung repariert, so kann als Reparaturnachweis eine Reparaturbestätigung durch einen Kfz-Sachverständigen erstellt werden. Die Reparatur dokumentiert fotografisch die durchgeführten Reparaturarbeiten und beschreibt zudem den festgestellten Reparaturumfang. Eine Reparaturbestätigung dient dazu zum Beispiel im Falle eines unechten Totalschadens die Reparaturdurchführung nachzuweisen oder um bei Folgeunfällen einen Beleg über die durchgeführte Reparatur vorlegen zu können, sofern hierfür keine Rechnung vorliegt. Die Reparaturbestätigung sollte sinnvollerweise durch den Kfz-Sachverständigen erstellt werden, der auch das zugehörige Kfz-Schadengutachten erstellt hat, da dieser den Schaden und Reparaturweg im Detail kennt. Die Kosten werden im Falle eines Haftpflichtschadens in den meisten Fällen von der gegnerischen Versicherung übernommen.



Restwert

Der Restwert ist der Wert des unreparierten, unfallbeschädigten Fahrzeugs. Diesen ermittelt der Kfz-Sachverständige bei der Gutachtenerstellung auf Gebotsbasis. Bei den Geboten handelt es sich um verbindliche Gebote von Autohändlern mit einer Gültigkeit von 3 Wochen, der Restwertaufkäufer muss das Fahrzeug also ohne Nachverhandeln zum Gebotspreis abnehmen, sofern ihn der Geschädigte innerhalb von 3 Wochen dazu auffordert. Das Fahrzeug muss hierbei durch den Aufkäufer vor Ort abgeholt werden. In einigen Fällen versuchen Versicherer durch die Nachreichung eines höheren Restwertgebotes die Regulierungssumme zu drücken. Zu beachten ist, dass lediglich Gebote auf dem regionalen Markt (Richtwert ca. 100 km Umkreis) maßgeblich sind. Legt der Versicherer dem Geschädigten ein höheres als das im Gutachten ausgewiesene Restwertgebot vom regionalen Markt vor, so ist der Geschädigte gehalten, dieses Gebot zu akzeptieren. Gibt er das Fahrzeug dennoch zu einem günstigeren Preis ab, bleibt er in der Regel auf der Differenz sitzen. Zu beachten ist, dass auch im Falle eines Totalschadens keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug abzugeben.



Schadenersatz

§ 249 BGB definiert die Verpflichtung zum Schadenersatz dahingehend, dass der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn das betreffende Schadenereignis nicht eingetreten wäre. Gemäß Abs. 2 kann alternativ auch der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag verlangt werden. Die konkrete Umsetzung in der Unfallschadenregulierung ergibt sich aus der diesbezüglichen Rechtssprechung und hier insbesondere aus einigen Grundsatzentscheidungen des BGH. Hierin wird klargestellt, dass einem Geschädigten im Falle eines Verkehrsunfalls neben den Reparaturkosten auch weitere Kosten wie die Erstattung von Kfz-Gutachter- und Anwaltskosten, Nutzungsausfall, Wertminderung oder einer Unkostenpauschale als zur Schadenbeseitigung erforderliche Positionen zustehen.



Schadenminderungspflicht

Aus § 254 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass ein Geschädigter den Schaden so gering wie möglich halten muss, andernfalls kann ihm ein Mitverschulden angelastet werden. Konkret bedeutet das bei der Unfallschadenregulierung, dass im Falle einer fiktiven Abrechnung der günstigste Weg der Schadensbeseitigung zugrundegelegt werden kann. Einschränkungen gelten hierbei dahingehend, dass im Rahmen zahlreicher Gerichtsentscheidungen festgelegt wurde, in welchem Rahmen die von den Versicherern vorgeschlagenen Maßnahmen bei tatsächlicher Durchführung für den Geschädigten zumutbar wären. So ist zum Beispiel auch bei fiktiver Abrechnung kein Verweis auf eine günstigere Werkstatt in 50km Entfernung zulässig. Unabhängig von der Schadenminderungspflicht steht Ihnen im Falle einer konkreten Abrechnung natürlich die freie Wahl des Reparaturbetriebes aber auch der Art und Weise der Schadenbeseitigung (mit gewissen Einschränkungen, siehe z.B. Opfergrenzenregelung) offen. Auch die Beauftragung eines Kfz-Gutachters anstelle eines günstigeren Kostenvoranschlags stellt natürlich keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.



Schadenskalkulation

Die Schadenskalkulation ist Bestandteil eines Kfz-Schadengutachtens. Im Rahmen der Schadenskalkulation ermittelt der Kfz-Sachverständige die anfallenden Reparaturarbeiten und errechnet auf Basis der vom jeweiligen Fahrzeughersteller festgelegten Vorgabezeiten den Reparaturaufwand. Dieser ergibt multipliziert mit dem zugrundeliegenden Werkstattstundensatz und den Ersatzteilkosten die Reparaturkosten. Die Reparaturkosten werden also nicht wie häufig behauptet durch einen Kfz-Sachverständigen geschätzt sondern fachmännisch errechnet.



Technischer Totalschaden

Von einem technischen Totalschaden spricht man, wenn eine Reparatur des Fahrzeugs aufgrund des Beschädigungsgrades mit üblichen Reparaturmethoden und den in Werkstätten zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich ist.



Teilschuld

Eine Teilschuld ergibt sich, wenn beiden Unfallbeteiligten ein Teil der Schuld angelastet wird. Dies tritt häufig ein bei einem Anstoß gegen ein vorschriftswidrig geparktes Fahrzeug, einem Auffahrunfall nach einem nicht erforderlichen Bremsmanöver oder Zusammenstößen auf Parkplätzen, bei denen beiden Beteiligten eine erhöhte Sorgfaltspflicht abverlangt wird. In diesem Fall wird eine Haftungsquote festgelegt (entweder durch die beteiligten Versicherungen oder im Streitfall durch ein Gericht). Nach dieser Quote wird jedem Beteiligten lediglich anteilig der entstandene Schaden erstattet (siehe auch Quotenvorrecht).



Totalschadenbasis

Von einer Abwicklung auf Totalschadenbasis spricht man, wenn die Schadenhöhe auf Basis einer Ersatzbeschaffung ermittelt wird. In diesem Fall wird dem Geschädigten der im Kfz-Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattet. Sofern diese Kosten tatsächlich anfallen, können auch An- und Abmeldekosten sowie in angemessenem Rahmen Reisekosten für die Besichtigung und Abholung eines Ersatzfahrzeuges geltend gemacht werden.



Unechter Totalschaden

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn sich aus dem Kfz-Gutachten ergibt, dass eine Abrechnung auf Totalschadenbasis günstiger ist als eine Abrechnung als Reparaturschaden, obwohl es sich nicht um einen echten wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten > Wiederbeschaffungswert) handelt. Rechnet die Versicherung einen solchen Schaden zunächst auf Totalschadenbasis ab, so kann der Anspruchsteller trotzdem die vollen Reparaturkosten verlangen, sofern er das Fahrzeug mindestens 6 Monate nach Schadeneintritt weiternutzt und nachweist, dass sich das Fahrzeug mindestens in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Der Nachweis kann z.B. durch eine Hauptuntersuchung, eine Reparaturrechnung über die sicherheitsrelevanten und beim Unfall beschädigten Bauteile oder eine Reparaturbestätigung durch einen Kfz-Sachverständigen erfolgen.



Unkostenpauschale

Die Unkostenpauschale in Höhe von 25€ steht jedem Unfallgeschädigten zu, um kleinere Kosten wie Porto oder Telefon, die im Rahmen der Schadenabwicklung anfallen zu regulieren.



Verbringungskosten

Da einige Werkstätten und Autohäuser nicht über eine eigene Lackierwerkstatt verfügen, vergeben sie Lackierarbeiten extern. In diesem Fall fällt für den Transport des Fahrzeugs zum Lackierer und wieder zurück ein Aufwand an, der in Form von Verbringungskosten abgerechnet wird. Im Falle einer fiktiven Schadenabrechnung führen im Kfz-Gutachten ausgewiesene Verbringungskosten leider häufig zu Diskussionen, da zahlreiche Versicherungen argumentieren, dass diese Kosten nicht von allen Werkstätten erhoben werden und auch ohnehin nur bei tatsächlicher Reparaturdurchführung anfallen.



Vorhaltekosten

Bei den Vorhaltekosten handelt es sich um die Kosten, die Bereitstellung eines Fahrzeugs anfallen. Diese ergeben sich aus den laufleistungsunabhängigen Fixkosten wie Leasingraten bzw. Abschreibung, Zinsen, Kfz-Steuern und Versicherung. Die Vorhaltekosten werden in einigen Fällen an Stelle einer Nutzungsausfallpauschale erstattet, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird. Dies gilt allerdings in der Regel nur für gewerbliche Fahrzeuge, wenn es sich um reine Nutzfahrzeuge oder Fahrzeuge aus größeren Flotten handelt, bei denen der Flottenbetreiber die Möglichkeit hat, das Fahrzeug bei Ausfall durch ein anderes aus der Flotte zu ersetzen. Sollte davon auszugehen sein, dass die Vorhaltekosten von Bedeutung sind, so weisen wir diese im Kfz-Gutachten aus.



Vorschaden

Ein Vorschaden ist im Gegensatz zum Altschaden ein bei Eintritt des aktuellen Schadensereignisses bereits reparierter Schaden. Um Streitigkeiten mit der Versicherung zu vermeiden prüfen unsere Kfz-Gutachter alle Fahrzeuge u.a. mittels Schichtdickenmessung auf reparierte Vorschäden.



Vorsteuerabzug

Sofern der Anspruchsteller als Gewerbetreibender vorsteuerabzugsberechtigt ist und das beschädigte Fahrzeug zum Betriebsvermögen zählt, erfolgt eine Regulierung des Schadens egal ob fiktive oder konkrete Abrechnung grundsätzlich netto ohne Mehrwertsteuer. Die im Rahmen der Schadenregulierung anfallende Mehrwertsteuer ist durch den Anspruchsteller an die jeweiligen Rechnungssteller zu zahlen, wird ihm aber im Rahmen des Vorsteuerabzugs erstattet. Achten sollten Sie als Gewerbetreibender daher darauf, dass Ihnen alle im Rahmen der Schadenregulierung erstellten Rechnungen (Rechtsanwalt, Abschleppdienst, Kfz-Gutachter, Mietwagen, Werkstatt etc.) zugehen und das diese auf den korrekten Rechnungsempfänger lauten. Sofern Sie für Ihre Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen, informieren Sie auch unbedingt Ihren Steuerberater über den Unfallschaden. Andernfalls könnten die angefallenen Kosten versehentlich in die steuerpflichtige Privatnutzung eingerechnet werden.



Wertminderung

Hier ist zu unterscheiden zwischen einer technischen und einer merkantilen Wertminderung. Eine technische Wertminderung ist beispielsweise gegeben, wenn sich das Leergewicht eines Nutzfahrzeugs durch die Reparatur erhöht und somit die Nutzlast sinkt. Der häufigere Fall ist die merkantile Wertminderung, die eine verminderte Nachfrage für ein Fahrzeug mit repariertem Unfallschaden kompensieren soll. Für die Ermittlung der merkantilen Wertminderung gibt es rund 20 verschiedene Berechnungsverfahren, die allesamt zu völligst unterschiedlichen Ergebnissen führen. Teils basieren diese Verfahren auf völlig veralteten Markstudien, werden aber von vielen Kfz-Sachverständigen weiterhin ohne Sinn und Verstand angewendet. Unser Kfz-Sachverständigenbüro hat sich daher dafür entschieden, die Wertminderung auf Basis einer aktuellen Marktstudie zu ermitteln und bei der Bewertung die individuellen wertbeeinflussenden Faktoren wie Beschädigungsgrad der betroffenen Bauteile, Risiko verdeckter Schäden sowie Risiken von Mängeln durch unsachgemäße Reparaturen zu berücksichtigen. Der Argumentation, dass die Wertminderung letztlich nur durch die Einschätzung eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen unter Berücksichtigung von Marktlage und allen wertbeeinflussenden Faktoren, nicht aber durch ein starres Berechnungsmodell erfolgen kann, folgte auch das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 21.04.2016 (Az. 7U 34/15).



Wiederbeschaffungsdauer

Planen Sie z.B. aufgrund eines Totalschadens die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges so bezeichnet man die hierfür erforderliche Zeitspanne als Wiederbeschaffungsdauer. In der Regel wird Ihnen für die Ersatzbeschaffung eines handelsüblichen Fahrzeugs ein Zeitraum von etwa 10 Arbeitstagen eingeräumt. Die individuelle Wiederbeschaffungsdauer weisen wir im Kfz-Gutachten aus. Sollten Sie für die Ersatzbeschaffung mehr Zeit benötigen, so müssen Sie damit rechnen, dass die Versicherung zum Beispiel anfallende Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung nur für einen Zeitraum von etwa 2 Wochen erstattet. Sollte Ihnen die Versicherung innerhalb der benannten 2 Wochen noch kein Geld für eine Ersatzbeschaffung überwiesen haben, so gilt dies übrigens nicht automatisch als Grund die Ersatzbeschaffung nach hinten zu verschieben und sich über einen längeren Zeitraum Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall erstatten lassen. Es ist Ihnen zuzumuten hierfür auf Ersparnisse zurückzugreifen bzw. einen Kredit aufzunehmen. Anfallende bzw. entgangene Zinsen sind in einem solchen Fall natürlich durch die Versicherung zu erstatten. Lediglich wenn Sie nachweisen können, dass Sie weder über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung noch über die Bonität für die Aufnahme eines Kredits verfügen, kann unter Umständen für einen längeren Zeitraum die Erstattung der Nutzungsausfallkosten eingefordert werden. Wir empfehlen in solchen Fällen allerdings dringend Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu halten.



Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie als Geschädigter aufbringen müssen, um Ihr Fahrzeug mit zumutbarem Aufwand zeitnah durch ein gleichwertiges Fahrzeug von einem seriösen Händler zu ersetzen. Der Wiederbeschaffungswert wird durch den Kfz-Sachverständigen auf Basis der aktuellen Marktsituation und des Fahrzeugzustandes bestimmt. Der Wiederbeschaffungswert ist NICHT der Verkaufserlös, den Sie realistisch für Ihr Fahrzeug ohne Unfallbeschädigung erzielen könnten. Es ist schließlich davon auszugehen, dass Sie sich im Falle einer Ersatzbeschaffung nach einem Unfall in einer gewissen Notlage befinden und sich zeitnah und mit geringem Zeitaufwand Ersatz beschaffen müssen. Daher sind Sie eventuell gezwungen ein teureres aber dafür in der Nähe angebotenes Fahrzeug zu erwerben.



Wirtschaftlicher Totalschaden

Übersteigen die durch den Kfz-Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten den im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall erfolgt die Regulierung des Schadens auf Totalschadenbasis und Sie erhalten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Einzige Ausnahme bildet eine tatsächlich durchgeführte Reparatur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes (siehe Opfergrenzenregelung). Eine Abrechnung als Reparaturschaden mit Reparaturnachweis durch Fotos oder eine Reparaturbestätigung durch einen Kfz-Sachverständigen wie im Fall eines unechten Totalschadens ist hier nicht möglich.